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Verkaufsbedingungen der Sun Mobil Cars GmbH für Reisemobile und Wohnanhänger — Stand: 08.2021

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I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übersendung der Bereitstellungsanzeige zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Die Preisberechnung der Kaufsumme erfolgt mit dem zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden MwSt-Satz. Ausschlaggebend für den anzuwendenden MwSt-Satz ist der Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung. Sollte sich der MwSt-Satz zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung gegenüber dem zum Zeitpunkt der Bestellung anzuwendenden MwSt-Satz verändern, findet der zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung gültige MwSt-Satz seine Anwendung, wodurch sich die Bruttokaufsumme verändert.
  4. Auf Grundlage der sich durch die Pandemie ergebenden Engpässen in den Lieferketten, Rohstoffknappheit und den hieraus resultierenden Preiserhöhungen für Rohstoffe und Zuliefererteilen, behält sich der Lieferant das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen sowie umlagefähiger Steuererhöhungen, ist der Lieferant berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Diese wird der Lieferant auf Verlangen nachweisen.

III. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
    Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. Beim Eintreten höherer Gewalt oder bei dem Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretender Betriebsstörung(en), die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, findet die ICC-Klausel „Force Majeure" über höhere Gewalt Anwendung. (Als Anlage der AGB beigefügt)
  7. Konstruktions- und Formänderungen, abweichender Farbton sowie Änderungen der Einrichtung und Ausstattung der Kaufsache durch den Lieferanten bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Kaufsache nicht erheblich geändert wird, und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Technische Weiterentwicklungen und Chassiswechsel durch den Vorlieferanten bleiben ebenfalls vorbehalten; damit verbundene Preiserhöhungen hat der Besteller zu tragen.

IV. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
  2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf mit einer abweichenden Verjährungsfrist von einem Jahr auf Sachmängel Sachmängelansprüche.
  2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 2 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
  4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    1. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
    2. Die Nacherfüllung erfolgt beim Verkäufer oder an dem vom Verkäufer bestimmten Ort, soweit Verkäufer und Käufer nichts anderes vereinbaren. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
    3. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Schäden

  1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel" geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug" abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel", Ziffer 3 und 4 entsprechend.

VIII. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Anlage: ICC-Klausel über Höhere Gewalt (Force Majeure)

Stand: 08/2026

1. Definition

„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer Gewalt“), dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass:

  1. dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
  2. es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und
  3. die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

Die Definition von höherer Gewalt sieht eine niedrigere Schwelle für die Anwendbarkeit der Klausel vor als für den Fall einer Berufung auf die Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungserbringung. Dies wird durch den Verweis auf die geforderte Zumutbarkeit in den Bedingungen (a) bis (c) der Klausel zum Ausdruck gebracht.

2. Nichterfüllung durch Dritte

Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, so kann sich diese Vertragspartei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie sie unter Absatz 1 dieser Klausel definiert werden, nicht nur für die Vertragspartei sondern auch für den Dritten gelten.

Mit diesem Absatz soll ausgeschlossen werden, dass die Nichterfüllung durch eine dritte Partei oder einen Subunternehmer als solches als höhere Gewalt angesehen werden kann. Die betroffene Partei muss nachweisen, dass die in Absatz 1 definierten Anforderungen für die Annahme höherer Gewalt auch im Falle der Nichterfüllung durch den Dritten vorliegen (für die allerdings auch die Vermutung von Absatz 3 gilt).

3. Vermutete Ereignisse höherer Gewalt

Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) tatsächlich erfüllt ist:

  1. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
  2. Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
  3. Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
  4. Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
  5. Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
  6. Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
  7. allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

Die Vertragsparteien können bei besonderen Gegebenheiten der Liste Ereignisse hinzufügen oder von der Liste streichen, z. B. durch den Ausschluss von behördlichen Maßnahmen oder Ausfuhrbeschränkungen oder durch die Einbeziehung von Arbeitsunruhen, die nur ihr eigenes Unternehmen betreffen. Die Parteien werden daran erinnert, dass die Aufnahme neuer Ereignisse in die Liste sie nicht davon befreit, nachzuweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) erfüllt sein müssen, um ein Ereignis höherer Gewalt annehmen zu können.

4. Benachrichtigung

Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.

5. Folgen von höherer Gewalt

Eine Partei, die sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; allerdings nur, wenn sie dies unverzüglich mitteilt. Erfolgt allerdings die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.

Hauptzweck dieses Absatzes ist die Klarstellung, die betroffene Partei sei von dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses von denjenigen ihrer Verpflichtungen entbunden, die sie infolge höherer Gewalt nicht mehr erbringen kann, vorausgesetzt sie hat dies rechtzeitig mitgeteilt. Um zu vermeiden, dass sich die betroffene Partei erst zu einem späteren Zeitpunkt auf höhere Gewalt beruft (etwa erst, wenn die andere Partei geltend macht, der Vertrag sei nicht erfüllt worden), ohne dass eine rechtzeitige Benachrichtigung erfolgt ist, werden die Rechtsfolgen der höheren Gewalt bis zum Eingang der Benachrichtigung hinausgezögert.

Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Erhalt der Mitteilung aussetzen, falls es sich um Verpflichtungen handelt, deren Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird und diese Verpflichtungen ausgesetzt werden können.

6. Höhere Gewalt

Beim Eintreten höherer Gewalt oder bei dem Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretender Betriebsstörung(en), die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, findet die ICC-Klausel „Force Majeure“ über höhere Gewalt Anwendung.

7. Pflicht zur Milderung

Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.

8. Vertragskündigung

Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschritten hat.

Absatz 8 stellt eine allgemeine Regel auf, um in jedem Einzelfall zu bestimmen, wann die Dauer des Hindernisses untragbar ist, und berechtigt die Parteien, den Vertrag zu kündigen. Um Gewissheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen, ist eine Höchstdauer von 120 Tagen vorgesehen, die selbstverständlich jederzeit durch Vereinbarung der Parteien entsprechend ihren Bedürfnissen geändert werden kann.

9. Ungerechtfertigte Bereicherung

Ist Absatz 8 anwendbar und hat eine Vertragspartei vor Vertragsauflösung durch eine Handlung einer anderen Vertragspartei bei Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so muss sie der anderen Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Vorteils zahlen.

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